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Aktuelles Archiv

2023 - Neues Interessenbekundungsverfahren Investitionsprogramm Landwirtschaft

Die Landwirtschaftliche Rentenbank startet ein neues Interessenbekundungsverfahren im Investitionsprogramm Landwirtschaft. Betriebe, die eine Einladung zur Antragstellung erhalten möchten, können ab sofort bis zum 26. Januar 2023 im Förderportal ihr Interesse bekunden.

In dieser Zeit können Landwirte oder Lohnunternehmer wieder ihr Interesse für den Kauf von effizienten Ausbringungsgeräten zur Düngung und für den Pflanzenschutz bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank bekunden. Interessenbekundungen aus der Vergangenheit verlieren ihre Gültigkeit!

Die wichtigsten Fakten finden Sie in unserem Archiv.

Alle Einzelheiten zum Investitionsprogramm Landwirtschaft finden sie auf der Internetseite der Landwirtschaftlichen Rentenbank. Selbstverständlich unterstützen wir sie auch bei der Antragstellung.

Pflanzenschutzmittelkartell - Schadenersatzansprüche

Beim Handel mit Pflanzenschutzmitteln hat es seit 1998 ein verbotenes Kartell gegeben. Dies hat das Bundeskartellamt bestandskräftig festgestellt. Der zusammenfassende Fallbericht wurde 2020 veröffentlicht. Die führenden deutschen Großhändler von Pflanzenschutzmitteln haben im Zeitraum von 1998 bis 2015 in wettbewerbswidriger Weise Absprachen über Preislisten, Rabatte und einige Einzelpreise beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln an Einzelhändler und Endkunden getroffen. Beteiligte Firmen waren unter anderem: AGRAVIS Raiffeisen AG, AGRO Agrargroßhandel GmbH & Co. KG, BayWa AG, Beiselen GmbH, BSL Betriebsmittel Service Logistik GmbH & Co. KG, Getreide AG, Raiffeisen Waren GmbH, Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eG, ZG Raiffeisen eG. Das Bundeskartellamt hat die Großhändler im März 2015 durchsucht und von Januar bis April 2020 Bußgelder in Höhe von rund 157 Mio. EUR verhängt. In Anwendung der Bonusregelung wurde der Beiselen GmbH, Ulm, die als erste mit dem Bundeskartellamt kooperierte, das Bußgeld erlassen.

Diese Verurteilung der sogenannten Kartellanten ermöglicht es den Landwirten potenzielle Schadensersatzansprüche aufgrund der dadurch möglicherweise überhöhten Preise für Pflanzenschutzmittel – auf dem Klageweg – geltend zu machen. In den verschiedenen Fachzeitschriften wurde bereits darüber berichtet. Damit nicht jeder einzelne Landwirt den Klageweg beschreiten muss, haben sich verschiedene, auf diesen Sachverhalt spezialisierte, Rechtsanwaltskanzleien bzw. Zusammenschlüsse von Verbänden der Sache angenommen.

Um sich einen Überblick über den gesamten Themenkomplex und diverse hier bereits aktive Rechtsanwälte und Geschädigtenzusammenschlüsse zu verschaffen, geben Sie in einer Internetsuchmaschine das Stichwort „Pflanzenschutzmittelkartell“ ein.

Hier können Sie sich auch registrieren und so einer Sammelklage anschließen. Einige Rechtsanwaltskanzleien bieten betroffenen Landwirten auch an, die Schadensersatzforderung für eine Pauschalsumme abzukaufen. Bedenken Sie, dass je nach Größe des Unternehmens schnell mehrere Tausend Euro zusammenkommen.

Wenn Sie Fragen zu dem Verfahren oder generell zu dem Themenkomplex haben, können wir diese gerne in einem persönlichen Gespräch erörtern. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf (telefonisch oder per E-Mail).

Aber Achtung: Da Verjährung droht, drängt die Zeit. Die Registrierungsfrist läuft in den meisten Fällen Ende Februar oder März 2022 ab.

Steuerliche Glättung von Gewinnen möglich!

Die letzten Jahre waren von zum Teil erheblichen Ernteeinbußen und damit großen Gewinnschwankungen gekennzeichnet.

Wenn Ihr Betrieb seit 2014 mindestens ein schwaches Wirtschaftsjahr zu verkraften hatte, kann die Tarifglättung ein Mittel sein, um die Steuerbelastung rückwirkend zu mindern. Der dafür notwendige Antrag auf Tarifermäßigung schließt – entgegen der ursprünglich geplanten Regelung - Nachzahlungen aus und sollte daher in jedem Fall eingereicht werden. Durch die Tarifglättung werden gute Wirtschaftsjahre mit einer höheren Steuerlast durch schwächere Wirtschaftsjahre mit einer niedrigeren Steuerlast ausgeglichen.

Der Antrag auf Tarifglättung kann für die Jahre 2016, 2019 und künftig für 2022 gestellt werden. Gemeinsam mit den beiden jeweils vorigen Jahren bilden sie Dreijahreszeiträume, also von 2014 bis 2016, 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022.

Mittlerweile sind die Antragsformulare und Erläuterungen bei der Finanzverwaltung erhältlich. Es ist zwar auch eine formlose Beantragung möglich, jedoch müssen beihilferechtliche und höchstpersönliche Erklärungen abgegeben werden, weshalb sich die Verwendung des Antragsformulars empfiehlt. 

Unbedingt zu beachten ist, dass sich die Europäische Union nach langen Verhandlungen mit der Bundesregierung auf ein reines Beihilfeverfahren geeinigt hat. Das bedeutet, dass ein Antrag auf keinen Fall zu Steuernachforderungen führen kann.

Achtung:
Die Tarifermäßigung wurde von Beginn an auf die drei Betrachtungszeiträume 2014 bis 2016, 2017 bis 2019 und 2019 bis 2022 abgestellt. Eine Verlängerung der befristeten steuerlichen Gewinnglättung für Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft wurde vom Bundesrat abgelehnt. Damit läuft diese Regelung 2022 aus!

Einzelheiten und Auswirkungen auf Ihren Betrieb besprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater!

Neues Interessenbekundungsverfahren Investitionsprogramm Landwirtschaft

Das „Investitionsprogramms Landwirtschaft“ startet in die nächste Runde. Das neue Interessenbekundungsverfahren 2022 startet am 18. Juli 2022 und endet am 27. Juli 2022. In dieser Zeit können Landwirte oder Lohnunternehmer wieder ihr Interesse für den Kauf von effizienten Ausbringungsgeräten zur Düngung und für den Pflanzenschutz bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank bekunden. Interessenbekundungen aus dem April 2021 verlieren ihre Gültigkeit!

Hier die wichtigsten Fakten:

Alle Einzelheiten zum Investitionsprogramm Landwirtschaft finden sie auf der Internetseite der Landwirtschaftlichen Rentenbank und in unserem Archiv. Selbstverständlich unterstützen wir sie auch bei der Antragstellung.

Das Investitionsprogramm Landwirtschaft wird 2022 fortgesetzt !!! (Bauernmilliarde)

Wie die Landwirtschaftliche Rentenbank in ihrer Programminformation Nr. 1/2022 mitteilt, wird sie in Kürze weitere Einladungen zur Antragstellung im Investitionsprogramm Landwirtschaft versenden. Grundlage sind weiterhin die Interessenbekundungen aus dem April 2021. Erst wenn der Bundeshaushalt 2022 durch den neuen Bundestag beschlossen ist, wird ein neues Interessenbekundungsverfahren durchgeführt.

Weitere Einzelheiten sind auf der Internetseite der Landwirtschaftlichen Rentenbank abrufbar.

Investitionsprogramm Landwirtschaft - „Bauernmilliarde“

Die Landwirtschaftliche Rentenbank bietet im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) seit Anfang 2021 Zuschüsse zu Investitionen in besonders umwelt- und klimaschonende Bewirtschaftungsweisen an. Die soge­nannte Bauernmilliarde. Das Programm ist auf 4 Jahre befristet (bis 31. Dezember 2024).

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebe, landwirtschaftliche Lohnunter­nehmen und gewerbliche Maschinenringe.

Was wird gefördert?

Förderfähig sind

Dazu gibt es eine Positivliste des BMEL. Die Positivliste wird regelmäßig erweitert und aktualisiert. Wichtig: Für die Förderfähigkeit ist immer die zum Zeitpunkt der An­tragstellung aktuelle Positivliste ausschlaggebend.

Antragsverfahren

Anträge können nur über das Antragsportal der Landwirtschaftlichen Rentenbank im Internet gestellt werden. Die genaue Vorgehensweise können Sie der entsprechen­den Internetseite entnehmen. Hier können nicht alle Einzelheiten erörtert werden. Gerne können wir diese auch in einem persönlichen Gespräch oder telefo­nisch besprechen.

Sollten Sie eine förderfähige Investition planen (siehe oben), sollten Sie sich recht­zeitig um die notwendigen Unterlagen kümmern. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Wichtige Änderungen/Neuerungen zum Jahreswechsel 2019-2020

Gewinnglättung

Die EU-Kommission hat die Gewinnglättung endlich genehmigt. Damit können Landwirte eine Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Anspruch nehmen. Dazu muß ein Antrag gestellt werden. Dann können für die Jahre 2014 bis 2016, 2017 bis 2019 sowie 2020 bis 2022 jeweils dreijährige Durchschnitte gebildet werden. Die Regelung ist bis Ende 2022 befristet. Sprechen sie ihren Steuerberater an!

Mindestlohn und Sachbezüge steigen

Zum 1. Januar 2020 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 9,35 Euro/Stunde (brutto).

Erstmals eingeführt wird eine Mindestausbildungsvergütung. Diese gilt für im Jahr 2020 begonnene Ausbildungsverhältnisse und beträgt 515 Euro/Monat (brutto) im 1. Lehrjahr.

Im Jahr 2020 steigen auch die Sachbezugswerte für die Verpflegung. Der Gesamtsachbezugswert für Verpflegung wird von bisher 251 Euro auf 258 Euro im Monat erhöht (54 Euro für Frühstück, jeweils 102 Euro für Mittagessen und Abendbrot). Die Werte für eine Unterkunft (belegt mit einem Beschäftigten) steigen zum neuen Jahr ebenfalls von derzeit monatlich 231 Euro auf 235 Euro.

Stundenlohngrenze

Die maximale Stundenlohngrenze für die Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung wird von derzeit 12 Euro auf 15 Euro/Stunde brutto erhöht.

Agrardiesel-Anträge für 2019

Die Formulare für den Agrar-Diesel-Antrag 2019 stehen ab sofort (03.01.2020) im Internet unter „zoll.de“ zur Verfügung. Entweder sie füllen den Antrag online oder in Papierform aus – Einzelheiten finden sie im „Archiv“. Warten sie nicht bis Abgabeschluß 30.9.2020 oder haben sie Geld zu verschenken. Sie wissen „Der frühe Vogel fängt den Wurm“.

Steuerliche Glättung von Gewinnen möglich!

Wegen der schlechten Ertragslage hat der Gesetzgeber eine „Gewinnglättung“ im Rahmen der Einkommensteuer für Landwirte für einen Zeitraum von 9 Jahren befristet eingeführt. Diese Regelung erleichtert es Agrarbetrieben, Verluste und Gewinne über einen bestimmten Zeitraum hinweg miteinander zu verrechnen.

Die Regelung sieht vor, dass die tatsächlich ge­zahlte tarifliche Einkommensteuer für den Bereich Land- und Forstwirtschaft mit einer fiktiven Einkom­mensteuer auf der Basis gleichbleibender land- und forstwirtschaftlicher Einkünfte verglichen wird. Die Differenz hieraus wird im letzten Steuerbescheid des Betrachtungszeitraums als Steuererstattung von der Steuerbelastung abgezogen. Betrachtungszeitraum ist jeweils der Zeitraum von 2014 bis 2016, 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022. Über Einzelheiten informieren Sie sich bei Ihrem Steuerberater.

Agrardiesel – Antragstellung 2018 *** Das Wichtigste in Kürze ***

Jetzt ist die Zeit für die Beantragung der Dieselbeihilfe. Die Frist für das Verbrauchsjahr 2017 endet zwar erst am 30.09.2018, dennoch sollten Sie jetzt schnell den Antrag stellen. Wie in der Vergangenheit können Sie die Anträge auch in diesem Jahr sowohl in Papierform als auch online (zoll.de) stellen. Unter diesem Link finden Sie auch alle notwendigen Hinweise zur Antragstellung. Die Zollämter wollen die online gestellten Anträge vorrangig und umgehend bearbeiten.

2017 mussten Landwirte zusätzlich zum Agrardieselantrag eine separate "Selbsterklärung zu Staatlichen Beihilfen" abgeben. Dies ist 2018 nicht mehr nötig, d.h. Vordruck 1139 entfällt. Die benötigten Informationen werden nun in den oben genannten Agrardieselanträgen mit abgefragt (im Antrag 1140 unter Punkt 4 und im Antrag 1142 dadurch, dass der Antragsteller versichert, kein Unternehmen in Schwierigkeiten zu sein). Unter Punkt 2 werden zudem die Informationen zu dem "Erhalt von unzulässigen/unvereinbaren Beihilfen" abgefragt.

Basis für die Agrardieselrückvergütung sind die Formulare 1140 (ausführlicher Antrag) und 1142 (verkürzter Antrag). Sie müssen bis zum 30. September abgegeben werden. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie im Archiv.

Investitionsförderung Landwirtschaftlicher Unternehmen in Thüringen

Die Investitionsförderung in Thüringen wurde schon mehrfach vorgestellt (Archiv). Deshalb sind hier nur die wichtigsten Eckfeiler zur aktuellen Förderung zusammengestellt.

Einen umfassenden Überblick finden Sie auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank

Neue Stichtage zur Einreichung von Förderanträgen:

31.12.2017 und 30.06.2018 für Teil C Öko-Invest
31.01.2018 und 31.07.2018 für Teil A, B und D

Von besonderem Interesse ist Teil A Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)
Hier einige wichtige Anmerkungen:

  1. Förderung der Anschaffung von neuen Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft, die zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger oder zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln führen. (Hinweisblatt zur Anschaffung von Maschinen und Geräten).
    Neu: (Änderungen, die mit dem 2. Änderungsantrag an die Europäische Kommission zur Genehmigung weitergeleitet wurden und ab 2018 gelten sollen)
  2. Größenabhängige Förderbeschränkungen im Teil A (AFP) und C (ÖkoInvest) Ab dem aktuellen Förderantragszeitraum erfolgt eine größenabhängige Beschränkung der Stallbauförderung. Damit ist der Neubau von Ställen (neue Anlage/Stall mit neuer Tierart im Betrieb oder mit zusätzlichen Haltungskapazitäten an einem neuen Standort) nicht mehr förderfähig, wenn am Anlagenstandort im Sinne BImSchG folgende Tierplatzkapazitäten überschritten werden
600 Milchkühe
15.000 Legehennen
600 Mastrinder
30.000 Junghühner
3.000 Mastschweine
30.000 Mastgeflügelplätze
900 Sauen
15.000 Truthühner
9.000 Aufzuchtferkel (Ferkel in Sauenanlagen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt)
Diese Schwellenwerte werden bezogen auf die jeweilige Tierart angewandt und in gemischten Anlagen nicht kumuliert
  1. Erweiterung des Förderspektrums und verbesserte Förderkonditionen: Bei den Kleinen Investitionen sind zukünftig auch Kleinstunternehmen mit Rinder-, Schweine- und Geflügelhaltung förderfähig. Der Fördersatz wird von 20% auf 30% erhöht.

Bitte beachten Sie:
Der aktuelle Stand der vorgesehenen Änderungen sowie Anpassungen von Antragsunterlagen, sowie Informationen zu den zur Verfügung stehenden Fördermittelbudgets finden Sie auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank!

In allen Vorhaben ist die Erfüllung besonderer Anforderungen nachzuweisen.

Ob für Ihren Betrieb eine Förderung möglich und sinnvoll ist, können wir gerne in einem persönlichen Gespräch erörtern. Auch unterstützen wir Sie, wenn Sie für Ihren Betrieb einen Förderantrag erstellen wollen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf (telefonisch oder per E-Mail).

Dieselbeihilfe 2017 - Neue Anzeigepflichten !!!

Die Frist für die Beantragung der Dieselbeihilfe für das Verbrauchsjahr 2015 endet zwar erst am 30.09.2017, dennoch sollten Sie jetzt schnell den Antrag stellen. Wie in der Vergangenheit können Sie die Anträge auch in diesem Jahr sowohl in Papierform als auch online (zoll.de) stellen. Unter diesem Link finden Sie auch alle notwendigen Hinweise zur Antragstellung. Die Zollämter wollen die online gestellten Anträge vorrangig und umgehend bearbeiten.

Neu !

Zum Jahreswechsel hat der Zoll als zuständige Stelle für das Erstattungsverfahren bei Agrardiesel zusätzliche Formulare veröffentlicht, die landwirtschaftliche Betriebe ausfüllen müssen, um die Steuererstattungen zu erhalten.

Erstmals für das Verbrauchsjahr 2016 (Antragsjahr 2017) - künftig jährlich - muss zusätzlich zu den schon bisher üblichen Unterlagen eine sogenannte Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (Formular 1139) eingereicht werden. Ohne das ausgefüllte Formular wird der Antrag abgelehnt.

Weiteren bürokratischen Aufwand bedeutet eine ebenfalls zum 1. Januar 2017 eingeführte nachträgliche Anzeige- und Erklärungspflicht für Steuerentlastungen, wie z.B. Agrardieselsteuererstattungen, die künftig einmal jährlich bis spätestens zum 30. Juni des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres abgegeben werden muss (Formular 1462).

Diese von der Zollverwaltung neu festgelegten Anzeigepflichten in der Abwicklung von Steuererstattungen auf Agrardiesel sorgen - wie wir finden zu Recht - für massiven Ärger unter den Landwirten.

Dennoch sollte insbesondere bei der aktuell in fast allen Betrieben angespannten Liquiditätslage der Antrag umgehend gestellt, und nicht bis kurz vor Toresschlus (30. September 2017) gewartet werden.

Denken Sie daran, dass auch ein online gestellter Antrag nur wirksam ist, wenn der gestellte Antrag und die neuen zusätzlichen Formulare ausgedruckt und unterschrieben wird – dieser muss fristgerecht beim Hauptzollamt vorliegen!

Bei Fragen oder benötigter Hilfestellung rufen Sie uns an oder senden uns eine E-Mail.

Nochmals: Agrardiesel-Anträge!

Die von der Zollverwaltung im Rahmen der Agrardieselantragstellung neu eingeführten Formulare

haben zu reichlich Verwirrung unter den Landwirten geführt. Deshalb heute noch einmal die neuesten Vorgaben der Zollverwaltung.

Die beiden oben genannten Formulare müssen ab sofort ausgefüllt werden und jeweils bis zum 30.6. eingereicht werden; für das Antragsjahr 2016 erstmals zum 30.6.2017. Sie liegen bis jetzt nur in Papierform vor (Abruf unter zoll.de) und müssen daher per Post an das zuständige Hauptzollamt gesandt werden (für Thüringen: Hauptzollamt Dresden, Postfach 1465, 02704 Löbau).

Mittlerweile wurden zwar nach Kritik des Berufsstandes einige Vereinfachungen an den neuen Vordrucken vorgenommen, für den Anwender bleibt es aber auf den ersten Blick bei einer Vielzahl von verwirrenden Abfragen. Deshalb hier noch einmal einige Erläuterungen und Hinweise.

Vordruck 1139 (Selbsterklärung)

In diesem Formular müssen alle erhaltenen Beihilfen bzw. Entlastungstatbestände angekreuzt werden. Für den „normalen“ Landwirtschaftsbetrieb ist in Abschnitt 4 auf jeden Fall ein Kreuz bei „§ 57 Energiesteuergesetz (EnergieStG)“ zu setzen. Werden daneben noch weitere Steuerbegünstigungen vom Antragsteller in Anspruch genommen, so sind diese ebenfalls anzugeben. Hier kommt beispielsweise die Stromsteuerentlastung nach § 9 b Stromsteuergesetz (StromStG) in Frage. Daneben können aber auch noch weitere Tatbestände greifen, insbesondere bei Betrieben mit Biogasanlagen. Auf die zusätzlichen Entlastungstatbestände soll an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden; dies würde den Rahmen sprengen. Bei Bedarf nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Die Abfragen in Abschnitt 5 „Erhalt von unzulässigen/unvereinbaren Beihilfen“ und 6 „Unternehmen in Schwierigkeiten“ sind selbsterklärend und bedürfen keiner weiteren Erläuterung.

Vordruck 1462 (Nachträgliche Anzeige- und Erklärungspflicht für Steuerentlastungen)

In dem Vordruck 1462 sind Angaben über im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltene Steuerentlastungen zu machen. Haben Sie im Vorjahr nur die Dieselbeihilfe erhalten, muss § 57 Energiesteuergesetz (EnergieStG) ankreuzen und in der Tabelle die entsprechenden Angaben gemacht werden. Hat der Antragsteller auch noch in anderen Bereichen Entlastungen erhalten, so sind diese ebenfalls anzugeben.

Hinweis!

Auf die Ausfüllung dieses Formulars kann verzichtet werden, wenn ein Antrag auf Befreiung von der Anzeige- und Erklärungspflicht (Vordruck 1463) gestellt wird. Die erteilte Befreiung von der Anzeige- und Erklärungspflicht gilt dann für einen Zeitraum von maximal drei aufeinander folgenden Jahren. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die jährliche Steuerbegünstigung in den vorangegangenen drei Kalenderjahren nicht mehr als 150 000 € pro Jahr und Tatbestand betragen hat. Hinsichtlich der verschiedenen Anzeige- und Erklärungstatbestände gilt das gleiche wie für Vordruck 1139; haben Sie nur Agrardieselerstattung erhalten, ist nur §57 Energiesteuergesetz (EnergieStG) anzukreuzen und die erhaltenen Beträge für 2014, 2015 und 2016 einzutragen.

Der Antrag auf Befreiung gilt als genehmigt, wenn innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung kein abschlägiger Bescheid des Hauptzollamtes erfolgt.

Auch dieses Formular muss bis zum 30. Juni 2017 abgegeben werden.

Übergangslösung für Agrardieselanträge 2016

Bei der Abgabe der Formulare 1462 oder 1463 gibt es in diesem Jahr noch eine Übergangsregelung. Für das Kalenderjahr 2016 müssen nur die ab 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 erhaltenen Steuerentlastungen angezeigt werden. Wer in der zweiten Jahreshälfte 2016 keine der im Formular aufgeführten Entlastungen ausgezahlt bekommen hat, muss die Erklärung in diesem Jahr noch nicht abgeben. Wer dagegen im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2016 und dem 31. Dezember 2016 eine Zahlung erhalten hat, muss den Erklärungspflichten nachkommen. Auch die beiden Formulare 1462 und 1463 können derzeit noch nicht elektronisch abgegeben werden. Die jeweilige Erklärung muss deshalb per Post an das Hauptzollamt geschickt werden.

Zusammengefasst hier noch einmal die Abgabetermine:

Vordruck 1142 (vereinfachter Antrag)30.9.2017 oder:
Vordruck 1140 (vollständiger Antrag)30.9.2017
Vordruck 1139 (Selbsterklärung)30.9.2017
Vordruck 1462 (Anzeige- und Erklärungspflicht 1.7.2015 bis 30.6.2016)30.6.2017 oder:
Vordruck 1463 (Befreiung Anzeige- und Erklärungspflicht)30.6.2017

Fort- und Weiterbildungsverpflichtung Sachkunde Pflanzenschutz - Terminsache!

In einem früheren Hinweis haben wir bereits auf die Bedeutung des Sachkundenachweises und die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildung (hier) hingewiesen. Deshalb an dieser Stelle nur folgender Hinweis.

Zu beachten ist, dass der Dreijahreszeitraum taggenau einzuhalten ist, da ansonsten der Sachkundenachweis zwar seine Gültigkeit nicht verliert, es darf jedoch erst wieder nach einer Fortbildung praktiziert werden. Wurde beispielsweise am 15.2.2014 die letzte Fortbildungsmaßnahme absolviert, muss die Nächste vor dem 15.2.2017 erfolgen. Ein Termin 26.2.2017 wäre schädlich. Beachten Sie diese Problematik bei der Planung Ihrer Fortbildungsmaßnahme.

Beachten Sie auch, dass ...

Eine Liste der in Thüringen angebotenen Veranstaltungen finden Sie unter anderem hier. Hinweisen möchten wir noch darauf, dass im Internet auch online-Kurse angeboten werden – beispielsweise von der Landakademie.

Investitionsförderung Landwirtschaftlicher Unternehmen in Thüringen

Es wird in Förderung von Investitionen

in landwirtschaftlichen Unternehmen, die nicht größer als KMU sind unterschieden. Einen umfassenden Überblick finden Sie auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank.

Von besonderem Interesse ist Teil A Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP). Hier einige wichtige Anmerkungen:

  1. Abweichen zu früheren Regelungen wird aktuell auch der Kauf von neuen Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft, die zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger oder zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln führen gefördert. (Hinweisblatt zur Anschaffung von Maschinen und Geräten).
  2. Es sind auch Stallanlagen für Junghennen förderfähig.
  3. In allen Vorhaben ist die Erfüllung besonderer Anforderungen nachzuweisen.
  4. Gefördert werden Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen der Landwirtschaft und des Gartenbaus, unabhängig ihrer Rechtsform. Allerdings müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Wesentlichste ist der Nachweis der erfolgreichen Entwicklung des Betriebes aus der Vorwegbuchführung und die Einhaltung der Prosperitätsgrenze an Hand des Betriebsratings (> 10 ≤ 40 Bewertungspunkte).
  5. Es gelten folgende Stichtage zur Einreichung von Förderanträgen
31.12.2016 für Teil C Öko-Invest
31.01.2017 für Teil A, B und D

Ob für Ihren Betrieb eine Förderung möglich und sinnvoll ist, können wir gerne in einem persönlichen Gespräch erörtern. Auch unterstützen wir Sie, wenn Sie für Ihren Betrieb einen Förderantrag erstellen wollen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf (telefonisch oder per E-Mail).

Buchführungsergebnisse 2015/16: Besser als erwartet

Im Testbetriebsnetz des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft werden die Buchführungsabschlüsse repräsentativ ausgewählter Betriebe ausge­wertet. Die Ergebnisse sind gegliedert nach Rechtsform und Erwerbstyp, Betriebs­formen, Betriebsgrößen und Gebieten.

Mitte Januar hat das Ministerium die Buchführungsergebnisse der Testbetriebe des Wirtschaftsjahres 2015/16 vorgelegt. Die Einkommenslage der landwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland im abgelaufenen Wirtschaftsjahr hat sich für viele Betriebe weiter verschlechtert. Dies gilt im Durchschnitt für alle Rechts- und Bewirtschaf­tungsformen in allen Regionen. Allerdings ist der Einkommensrückgang weniger stark als allgemein erwartet.

Für die Erfolgsmaßstab aller Betriebe gilt die Kennzahl „Gewinn zuzüglich Personal­aufwand je Arbeitskraft“. Damit wird der unterschiedliche Anteil der entlohnten Arbeitskräfte in den verschiedenen Rechtsformen.

Gemessen an dieser Kennzahl ist das Einkommen im Durchschnitt aller Rechts- und Bewirtschaftungsformen im Wirtschaftsjahr 2015/16 um sieben Prozent auf rd. 26.100 Euro je Arbeitskraft (AK) gesunken. Hier eine Zusammenstellung der wichtigsten Ergebnisse:

ArbeitskräfteVeränderung
insges.dav. Fam. AkLF (ha)Vorjahr
Einkommen
Durchschnitt aller Betriebe26.100 €/Ak-7%
Einzelunternehmen *)2,11,47626.875 €/Ak-2%
Gewinn41.251 €-4,7%
*) Haupterwerbsbetriebe

Die gesamten Ergebnisse finden Sie im Agrarbericht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft unter diesem Link (Buchführungsergebnisse 2015/16 der Testbetriebe).

Neben dem Vergleich zwischen den Betriebsformen ist insbesondere der Vergleich zwischen den Betriebe in einer Betriebsgruppe – hier schwanken die Gewinne nicht selten um 100%. Hier gilt es eine exakte Standortbestimmung für den eigenen Betrieb vorzunehmen. Schwächen müssen aufgedeckt und nach Möglichkeit abge­stellt werden.

Sollten Sie vor diesem Hintergrund an einer detaillierten Auswertung Ihres Jahresab­schlusses interessiert sein, stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung gerne zur Verfü­gung. Erster Ansatzpunkte sind Vertikale und Horizontale Betriebsvergleiche. Aufbau und Inhalt finden Sie bei den Beispielauswertungen.

Rufen Sie uns an oder Schreiben Sie uns eine E-Mail.

Milchsonderbeihilfe kann beantragt werden!

Am 16. Dezember 2016 hat der Bundesrat das Milchsondermaßnahmengesetz (MilchSonMaßG) beschlossen, das die Grundlage für eine Sonderbeihilfe an Milcherzeuger bildet. Mit Inkrafttreten der sogenannten Milchsonderbeihilfe können Milcherzeuger eine Beihilfe für angelieferte Milch im Zeitraum von 1. Dezember 2015 bis 30. November 2016 beantragen. Die Höhe beträgt mindestens 0,36 Cent pro Kilogramm angelieferte Milch. Auf die zu gewährende Beihilfe kann ein Vorschuss in Höhe von 0,18 Cent pro Kilogramm der beihilfefähigen Menge beantragt werden.

Antragstermin ist der 16. Januar 2017, 24.00 Uhr. Anträge müssen zunächst elektronisch über die HI-Tier (www.hi-tier.de) und anschließend schriftlich bei der BLE gestellt werden.

Voraussetzung für die Beihilfe ist, dass die Milcherzeugung vom 1. Februar bis 30. April 2017 nicht über der angelieferten Menge im gleichen Zeitraum des Vorjahres (Februar 2016 bis April 2016) liegt. Antragssteller müssen einen Nachweis über die Milchanlieferung vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2016 erbringen (Milchgeldabrechnungen). Besser noch ist es, wenn der Erstankäufer eine Bestätigung über die Milchlieferungen von Dezember 2015 bis November 2016 erstellt, aus der ersichtlich wird, wie viel Menge auf den dreimonatigen Bezugszeitraum entfällt. Der Nachweis für die Milchmenge im Beibehaltungszeitraum muss im Anschluss erbracht werden.

Weitere Einzelheiten finden Sie auch auf einer Infoseite des Bauernverbandes, sowie unter www.bauernverband.de/nationale-massnahmen-milch.

In dem Artikel „Milchmenge einfrieren kann sich lohnen“ in der Dezemberausgabe 2016 der Zeitschrift „dlz agrarmagazin“ finden Sie Hinweise für wen sich das Programm rechnet.

Gerne unterstützen wir Sie aber auch bei Ihrer Entscheidungsfindung mit individuellen Kalkulationen – rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Liquiditätshilfe Antrag für zweite Runde stellen!

Am 20. November 2015 trat die Eilverordnung zu den Liquiditätshilfen für Tiererzeuger in Kraft. Diese war die nationale Umsetzung der EU-Hilfen für Erzeuger der Tierhaltungssektoren. Betroffene Tiererzeuger konnten bis zum 18. Dezember 2015 entsprechende Anträge stellen. Wenn ein Rückgang der Erzeugerpreise nachgewiesen und ein Darlehen zur Liquiditätssicherung aufgenommen wurde, konnte ein Direktzuschuss bei der BLE beantragen werden.

Nachdem aus der ersten Antragsrunde noch rund 13 Mio. Euro an Beihilfen übrig sind, können in Not geratene Milch- und Fleischerzeuger weitere Hilfen beantragen. Die zweite Antragsphase dauert vom 22. Februar bis zum 22. März 2016.

Antragsberechtigt sind, wie in der ersten Antragsrunde, Milch- und Fleischerzeuger, die zur Sicherung ihrer Liquidität ein Darlehen aufgenommen haben und einen Preisrückgang für ihre Produktion von 19 Prozent nachweisen konnten.

Auch Betriebe, die bereits in der ersten Runde einen Antrag gestellt haben, können sich bewerben. Zum einen können Anträge zur Beihilfe für einen zweiten Kredit gestellt werden. Zum anderen können Landwirte Anträge stellen, die in der ersten Runde aus formalen Gründen abgelehnt wurden, bspw. weil ihre Darlehensverträge nicht der Verordnung entsprachen.

Sollte die Summe der zu bewilligenden Beihilfen höher sein als die dafür zur Verfügung stehenden Mittel, werden alle Zuschüsse dieser Antragsrunde anteilsmäßig gekürzt. Wird die Summe erneut nicht ausgeschöpft, geht das Geld zurück an die EU.

Details zum Programm und die Antragsunterlagen finden sich unter www.ble.de/liquiditaetsbeihilfe.

Selbstverständlich können wir Sie auch bei der Antragstellung unterstützen.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

Terminsache !!!

Die Frist für die Beantragung der Dieselbeihilfe für das Verbrauchsjahr 2015 endet am 30.09.2016. Sie können die Anträge sowohl in Papierform als auch online (Beschreibung Antragsverfahren bei zoll.de) stellen. Unter diesem Link finden Sie auch alle notwendigen Hinweise zur Antragstellung. Wichtig ist, dass der Antrag bis zum 30. September beim zuständigen Hauptzollamt eingegangen ist. Denken Sie auch daran, dass auch ein online gestellter Antrag nur wirksam ist, wenn der online erstellte Antrag ausgedruckt und unterschrieben wird – dieser muss fristgerecht beim Hauptzollamt vorliegen!

Zukünftig sollen nach Aussage der Zollverwaltung online gestellte Anträge möglichst umgehend bearbeitet werden. Die Bearbeitung schriftlich gestellter Anträge wird damit zurückgestellt, was zu einer verzögerten Auszahlung führt. Mit diesem Vorgehen soll der verringerte Verwaltungsaufwand honoriert werden – Hoffentlich!

Bei Fragen oder benötigter Hilfestellung rufen Sie uns an oder senden uns eine E-Mail.

Terminsache !!!

Die Frist für die Abgabe der Nachbauerklärung bei der Saatgut Treuhandverwaltungs GmbH endet am 30.06.2016. Im Rahmen unserer Beratungstätigkeit haben wir festgestellt, dass viele Landwirte diesen Termin nicht im Fokus haben. Sie sollten ihn aber nicht versäumen, denn geben Sie die Erklärung verspätet ab oder die STV muss Sie noch einmal auffordern, wird die volle Nachbaugebühr fällig. Geben Sie fristgerecht ab, wird Ihnen ein Rabatt von 50% gewährt. Beachten Sie aber, dass Sie nicht verpflichtet sind die von der STV zugesandten Formulare zu verwenden.

Nähere Einzelheiten sollten in einem persönliche Beratungsgespräch erörtert werden. Rufen Sie uns an oder senden uns eine E-Mail.

Düngebilanzen

Denken Sie daran, dass die Düngebilanz für das abgelaufene Erntejahr bis spätestens 31. März 2016 erstellt werden muss. Die Feld-Stall-Bilanz, auch Flächenbilanz genannt, muss in der Regel jeder Landwirt mit mehr als 10 ha LF nach Düngeverordnung jährlich berechnen. Für den Fall einer Betriebskontrolle auf landwirtschaftlichen Betrieben muss die Nährstoffbilanz für das abgelaufene Düngejahr erstellt, ausgedruckt und abgelegt werden.

Sollten Sie bei der Erstellung Unterstützung benötigen, sprechen Sie uns an (Telefon oder E-Mail, info@ms-management-service.de).

Dürreschäden

Der heiße Sommer 2015 verursachte bei vielen Landwirten extreme Dürreschäden, verbunden mit erheblichen Ertragsausfällen. Die Länder-Finanzministerien haben deshalb steuerliche Erleichterungen für betroffene Landwirte bekannt gegeben. Die Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium.

Betroffene Landwirte können bis zum 31.12.2015 Anträge auf Stundung von bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Auch Steuervorauszahlungen können entsprechend angepasst bzw. erlassen werden. Landwirte können ferner damit rechnen, dass die Finanzverwaltung auf Stundungszinsen verzichtet. Eine bloße Glaubhaftmachung der Schäden reicht hierbei aus. Ein wertmäßiger Nachweis der entstandenen Schäden wird nicht gefordert. Lediglich Anträge auf Stundung von nach dem 31.12.2015 fälligen Steuern und Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen müssen besonders begründet werden. Sprechen Sie Ihren Steuerberater auf diese Möglichkeit an.

Sachkundenachweis Pflanzenschutz

Außer dem Sachkundenachweis benötigt der Landwirt (generell alle sachkundigen Personen) noch einen Nachweis über die Teilnahme an einer anerkannten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme zur Sachkunde im Pflanzenschutz innerhalb von 3 Jahren. Achtung! Für Altsachkundige (d.h. vor dem 14.2.2012 sachkundig) begann der erste Fortbildungszeitraum bereits am 1. Januar 2013 und endete am 31. Dezember 2015. Für alle anderen beginnt der Drei-Jahres-Fortbildungszeitraum ab dem Tag der Bewilligung des Sachkundenachweises. § 9 Pflanzenschutzgesetz regelt das Verfahren. „Sachkundige Personen im Sinne des Absatzes 1 sind verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen. Die Fort- oder Weiterbildung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Kann der Sachkundige den Nachweis nach Satz 2 nicht erbringen, soll die zuständige Behörde eine Frist für die Wahrnehmung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme setzen. Erfolgt auch innerhalb dieser Frist keine Fort- oder Weiterbildung, soll die zuständige Behörde den Sachkundenachweis widerrufen.“

Deshalb: